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Pflegegrad beantragen: Ablauf, Begutachtung und Widerspruch

Pflege beginnt selten geplant. Meist gibt es einen Sturz, eine Diagnose oder einen Krankenhausaufenthalt — und plötzlich sind Sie zuständig für Anträge, von denen Ihnen nie jemand erzählt hat. Diese Seite führt Sie durch jeden Schritt.

Lesezeit etwa 9 Minuten · Alle Angaben ohne Gewähr, siehe Hinweis am Ende

Der Fehler, der die meisten Familien Geld kostet

Viele warten mit dem Antrag, bis sich alles eingespielt hat — oder weil sie glauben, der Pflegegrad werde ohnehin abgelehnt. Die Pflegekasse zahlt aber in der Regel frühestens ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend ab dem Beginn der Pflege.

Jeder Monat Zögern ist endgültig verloren. Der Antrag ist formlos möglich und kostet nichts — ein Anruf genügt, um das Datum zu sichern.

1. Wie die Einstufung abläuft

  1. Antrag bei der Pflegekasse. Sie ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Formlos möglich; die Kasse schickt dann ihre Formulare.
  2. Begutachtung wird beauftragt. Bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch MEDICPROOF.
  3. Der Termin findet zuhause statt. Eine Gutachterin oder ein Gutachter kommt in die Wohnung und schaut sich an, was die Person noch selbst kann.
  4. Der Bescheid kommt schriftlich. Er nennt den Pflegegrad und meist das Datum, ab dem er gilt.
  5. Wenn Sie nicht einverstanden sind: Widerspruch — dafür haben Sie einen Monat Zeit.

Worauf es bei der Begutachtung ankommt

Bewertet wird nicht, welche Krankheiten jemand hat, sondern wie selbstständig die Person im Alltag noch ist — in mehreren Bereichen: Beweglichkeit, geistige Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltags.

Deshalb helfen Diagnosen allein wenig. Was zählt, ist die konkrete Beschreibung: wobei muss geholfen werden, wie oft und wie lange. Genau dafür ist das Pflegetagebuch da.

2. Der Antrag — heute, nicht nächste Woche

Rufen Sie bei der Pflegekasse an und sagen Sie, dass Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Mehr braucht es zunächst nicht. Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben.

Machen Sie von jedem Schriftstück eine Kopie, bevor Sie es abschicken. Das klingt übertrieben, bis Sie das erste Mal hören, ein Vorgang sei „hier nie eingegangen“.

3. Ohne Vollmacht kommen Sie nicht weit

Das ist der Punkt, an dem die meisten Angehörigen zuerst scheitern: Weder Ehepartner noch Kinder dürfen automatisch für einen erwachsenen Menschen handeln. Ohne Vollmacht bekommen Sie bei Pflegekasse, Bank und Arzt schlicht keine Auskunft.

Was Sie brauchen:

Kostenlose amtliche Formulare gibt es beim Bundesministerium der Justiz. Die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt beglaubigt die Unterschrift gegen eine geringe Gebühr. Solange die pflegebedürftige Person noch selbst entscheiden kann, lässt sich eine Vollmacht erteilen — ist das nicht mehr möglich, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuung, und das dauert.

4. Das Pflegetagebuch

Das wirksamste Werkzeug für eine faire Einstufung. Führen Sie über ein bis zwei Wochen genau Buch, wobei Sie helfen müssen. Nicht schönfärben, aber auch nicht dramatisieren — beschreiben Sie einen ganz normalen Tag, einschließlich der schlechten.

5. Der Begutachtungstermin

6. Der Bescheid — und warum Sie das Gutachten anfordern sollten

Notieren Sie unbedingt, wann der Brief tatsächlich angekommen ist — davon hängt die Widerspruchsfrist ab.

Fordern Sie das Gutachten an, auch wenn Sie zufrieden sind. Sie haben ein Recht darauf, und Sie brauchen es, falls später eine Höherstufung ansteht. Ohne Gutachten wissen Sie nicht, was bewertet wurde.

7. Widerspruch: einen Monat Zeit

Die Frist

Ein Monat ab Zugang des Bescheids. Der Zugang wird üblicherweise drei Tage nach dem Bescheiddatum angenommen. Rechnen Sie also vom Bescheiddatum plus drei Tage einen Monat.

So gehen Sie vor:

  1. Zuerst fristwahrend widersprechen — ein Satz genügt, die Begründung darf nachgereicht werden.
  2. Dann das Gutachten anfordern und lesen, welche Punkte zu niedrig bewertet wurden.
  3. Mit dem Pflegetagebuch konkret dagegenhalten.
  4. Hilfe holen: Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Pflegestützpunkt oder ein Sozialverband wie VdK oder SoVD.

Meist wird daraufhin erneut begutachtet.

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8. Welche Leistungen es gibt

Ein Überblick in Alltagssprache. Bewusst ohne Beträge — die werden regelmäßig durch Reformen geändert, und falsche Zahlen sind schlimmer als keine. Die jeweils gültigen Summen stehen im kostenlosen „Ratgeber Pflege“ des Bundesgesundheitsministeriums.

Fast alles muss beantragt werden

Nichts davon wird von selbst gezahlt. Der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind die Leistungen, die am häufigsten ungenutzt verfallen — schlicht, weil Familien nicht wissen, dass es sie gibt.

Und bei Umbauten gilt: erst beantragen, dann bauen. Wer vorher anfängt, verliert den Zuschuss.

9. Ihre eigenen Rechte als pflegende Angehörige

Der Teil, den fast alle überspringen. Bitte nicht — Sie sind der Teil des Systems, der zuerst ausfällt.

Bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig frei

Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren — unabhängig von der Größe des Betriebs. Für diese Zeit gibt es auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse; es beträgt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und ist auf zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Mehrere Angehörige teilen sich diese Tage.

Melden Sie sich beim Arbeitgeber unverzüglich und lassen Sie sich die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit ausstellen — ohne sie zahlt die Kasse nicht.

Rentenbeiträge für Pflegepersonen

Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig zuhause pflegt, nicht erwerbsmäßig und in einem Mindestumfang pro Woche, für den zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Das geschieht nicht automatisch: Es gibt einen eigenen Fragebogen der Pflegekasse. Fragen Sie danach — vielen Familien entgehen dadurch Rentenpunkte.

Kostenlose Pflegeberatung

Nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung; Angehörige dürfen sie mit Vollmacht nutzen. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse ausdrücklich nach „Pflegeberatung nach Paragraf 7a“. Unabhängig davon beraten Pflegestützpunkte vor Ort.

Wichtiger Hinweis: Dieser Text ist eine Orientierungshilfe und stellt keine Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung dar. Er ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Ansprüche bestehen, entscheiden allein die Pflegekasse und die zuständigen Stellen. Das Pflegerecht ändert sich häufig; bitte prüfen Sie die Angaben bei Ihrer Pflegekasse nach.